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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im Betrieb eingesetzten kraftbetriebenen Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden (UVV-Prüfung). Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch einzutragen.
Er muss über die wiederkehrende Prüfung Nachweis führen, der folgendes enthalten muss:
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegten Fahrwerk muss der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfungsnachweis vermerkt wird.
Die Prüfungsnachweise müssen bei Bedarf eingesehen werden können.
VBG 36